Abteilungsordnung
„Die Weidener Stimmakrobaten“

§ 1 Geltungsbereich, Name und Status

  • Die Abteilung „Die Weidener Stimmakrobaten“ ist gemäß § 8 der Vereinssatzung eine unselbständige Untergliederung des Vereins Weidener Kammerchor e.V. Sie kann keine eigenen Rechtsgeschäfte abschließen und kein Vermögen bilden.
  • Die Abteilungsordnung enthält Verfahrensvorschriften als Ergänzung der Satzung und der Geschäftsordnung des Weidener Kammerchor e.V. in der Fassung vom 31. August 2020. In Zweifelsfällen gehen die Bestimmungen der Satzung denen der Abteilungsordnung vor.

§ 2 Mitglieder

  • Alle Mitglieder der „Weidener Stimmakrobaten“ sind Mitglieder des Vereins Weidener Kammerchor e.V. und unterliegen den in der Vereinssatzung für die Mitglieder festgelegten Rechten und Pflichten. Maßgebend für die Mitgliedschaft in der Abteilung „Die Weidener Stimmakrobaten“ ist ein entsprechender Eintrag in der Mitgliederliste des Vereins Weidener Kammerchor e.V.
  • Mitglieder der Abteilung „Weidener Stimmakrobaten“ können Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sein, die regelmäßig an Chorproben und Aufführungen teilnehmen wollen.
  • Die Abteilung besteht ausschließlich aus singenden Mitgliedern.
  • Beschränkt Geschäftsfähige brauchen zur Beantragung der Mitgliedschaft die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, im dem das Mitglied volljährig wird.

§ 3 Pflichten der Mitglieder

  • Der Mitgliedsbeitrag für Mitglieder der „Weidener Stimmakrobaten“ beträgt
  • jährlich 50 Euro.
  • Der Beitrag ist in zwei Raten zu zahlen und wird, abweichend von der Regelung in § 4 a) der Geschäftsordnung, am 1. November und am 1. Mai jeden Jahres eingezogen. Eine Rückvergütung bei Austritt oder Ausschluss während des Jahres wird nicht gewährt.
  • In Härtefällen kann der Beitrag durch Beschluss des Vorstands des Weidener
  • Kammerchores e.V. erlassen werden.
  • Kann ein Mitglied aus triftigem Grund eine Chorprobe nicht besuchen, hat es
  • den Chorleiter vor Probenbeginn zu verständigen.
  • Kann ein Mitglied aus triftigem Grund mehrere Chorproben nicht besuchen, hat es den Chorleiter von der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit zu unterrichten.

§ 4 Organisation der Abteilung – Abteilungsleitung

  • Die Abteilung steht unter der Leitung eines Abteilungsleiters, der von der Vorstandschaft des Weidener Kammerchores e.V. berufen wird. Der Abteilungsleiter ist Mitglied der Vorstandschaft des Weidener Kammerchor e.V. und deren Beschlüssen unterworfen.
  • In Absprache mit der Vorstandschaft des Weidener Kammerchores beteiligt sich der Abteilungsleiter an Organisation und Durchführung von Konzerten, Ausflügen und sonstigen Veranstaltungen der „Weidener Stimmakrobaten“.
  • Der Abteilungsleiter kann zu seiner Unterstützung innerhalb der Abteilung weitere Mitglieder heranziehen.

§ 5 Schluss-Bestimmungen

  • Die Abteilung kann auf Beschluss des Vereinsvorstands oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Es ist dafür eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Diese Abteilungsordnung wurde durch den Vereinsvorstand am xx.xx.2020 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.
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