Weidener Kammerchor e.V. Geschäftsordnung

 § 1 Geltungsbereich

  • Die Geschäftsordnung enthält Verfahrensvorschriften als Ergänzung der Satzung des Weidener Kammerchor e.V. in der Fassung vom 31. August 2020. In Zweifelsfällen gehen die Bestimmungen der Satzung denen der Geschäftsordnung vor.

§ 2 Neuwahlen

  • Neuwahlen finden alle zwei Jahre im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt und werden bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung angekündigt.
  • Zur Durchführung wird ein Wahlausschuss aus den anwesenden Mitgliedern, die nicht für ein Amt kandidieren, gewählt. Der Ausschuss setzt sich aus einem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern zusammen.
  • Wahlen sind schriftlich und geheim vorzunehmen. Wenn für ein Amt nur eine Person benannt worden ist und diese sich bereit erklärt hat, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl offen durch Handzeichen erfolgen; es sei denn, die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließt, die Wahl geheim durchzuführen.
  • Abwesende, wählbare Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher eine schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft abgegeben haben, für den Fall der Wahl das Amt anzunehmen.
  • Stellt sich nur ein Bewerber für die Übernahme eines Amtes, so ist er gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.
  • Sind mehrere Bewerber vorhanden, dann ist der gewählt, der mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt. Wird diese Stimmenzahl von keinem Bewerber erreicht, so findet zwischen den zwei Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Hierbei ist der Bewerber gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält.
  • Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  • Gewählt werden die Vorstandschaft (mit Ausnahme des Chorleiters und der Abteilungsleiter) und zwei Kassenrevisoren.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mit dem Aufnahmeantrag wird jedem Bewerber eine Einwilligung zu Foto- und Filmaufnahmen ausgehändigt. Die gültige Satzung, sowie die Geschäftsordnung inklusive Hinweisen zur Datenverarbeitung sind auf der Homepage des Weidener Kammerchors nachzulesen.
  • Der Chorleiter hat im Einvernehmen mit der Vorstandschaft das Recht, ein singendes Mitglied von den Chorproben und der Mitwirkung in Konzerten auszuschließen, wenn dessen stimmliches Leistungsvermögen den Anforderungen des Chores nicht mehr entspricht.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

  • Der Mitgliedsbeitrag für singende Mitglieder im Weidener Kammerchor beträgt mindestens 30,00 €. Der Beitrag ist jeweils zum 01. April eines jeden Jahres zu zahlen.
  • Für Jungmitglieder in Abteilungen des Weidener Kammerchors können davon abweichend eigene Regelungen zum Mitgliedsbeitrag in einer Abteilungsordnung getroffen werden.
  • Das Einzugsverfahren wird empfohlen. Eine Rückvergütung bei Austritt oder Ausschluss während des Jahres wird nicht gewährt.
  • Von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages können Schüler, Studierende und in der Ausbildung Befindliche, die im Weidener Kammerchor singen, befreit werden. Darüber entscheidet die Vorstandschaft.
  • Fördernden Mitgliedern ist die Beitragshöhe freigestellt.
  • Kann ein singendes Mitglied aus triftigem Grund eine Chorprobe nicht besuchen, hat es den Chorleiter oder die Vorstandschaft vor Probenbeginn zu verständigen.
  • Kann ein singendes Mitglied aus triftigem Grund mehrere Chorproben nicht besuchen, hat es den Chorleiter oder die Vorstandschaft von der voraussichtlichen Dauer der Abwesenheit zu unterrichten.
  • Sollte ein singendes Mitglied nicht genügend Proben für ein bestimmtes Konzert besuchen, kann der Chorleiter im Einvernehmen mit der Vorstandschaft von dem Mitglied verlangen, dass es ihm durch Vorsingen die Beherrschung des Repertoires für das Konzert beweist und es bei Nichterfüllung der Anforderung von der Mitwirkung in diesem Konzert ausschließen.
  • Singende Mitglieder mit Beitragszahlung, die längere Zeit unentschuldigt den Chorproben fernbleiben, werden bei der nächst folgenden Bestandserhebung durch den Fränkischen Sängerbund als fördernde Mitglieder gemeldet und ab dem Zeitpunkt auch intern als fördernd geführt. Singende Mitglieder ohne Beitragszahlung werden in oben erwähnten Fall nicht mehr als Mitglieder geführt. Bei Wiederaufnahme regelmäßiger Sangestätigkeit im Chor wird diese Änderung mit der darauffolgenden Erhebung wieder rückgängig gemacht.
  • Notenmaterial wird vom Weidener Kammerchor e.V. im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten ausgegeben und ist rückgabepflichtig. Werden Noten nicht zurückgegeben, werden die hierdurch entstehenden Kosten dem Mitglied auferlegt.

§ 5 Datenschutzerklärung

  • Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder die in § 9 der Satzung genannten personenbezogenen Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
  • Ergänzend dazu werden folgende Daten gespeichert und verarbeitet:
    – Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
    – Funktion im Verein
    – Stimmgruppe
    – Teilnahme an Proben, Konzerten und Veranstaltungen des Weidener Kammerchors
  • Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
  • Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Zugriff und Kenntnis Dritter geschützt.
  • Zwingend notwendige, personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an Dachverbände und Bankinstitute weitergegeben werden. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und dass die Daten nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch unverzüglich gelöscht werden und die Löschung dem betroffenen Mitglied auf Anfrage bekannt gegeben wird.
  • Die Daten verstorbener Mitglieder werden archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.
  • Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Fristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

§ 6 Kleiderordnung

  • Zur Abstimmung des Erscheinungsbilds können Proben in Konzertkleidung angeordnet werden.
  • Die Kleiderordnung wird jeweils rechtzeitig vor dem Konzert bekanntgegeben.

§ 7 Schlussvorschriften

  • Die Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 08. Januar 1996 errichtet
    und letztmals geändert am 31. August 2020.
  • Eine Änderung kann mit einfacher Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn sie als Tagesordnungspunkt angekündigt wurde.

Stand 31. August 2020

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